Stellungnahme zur Anwendung der CAM-MUK Norm und den Vertragsbedingungen für Lieferungen von Einrichtungen
Wir fragen Herrn Stefano Prosseda Experte bei IDM für das Projekt „Ecosystem Constructions“ und Dott. Gianluca Nettis, Bereichsdirektor Einheitliche Vergabestelle Dienstleistungen und Lieferungen
Andreas Girardini Verkaufsleiter Karl Pichler AG
Sehr geehrter Herr Prosseda,
Gelten in Südtirol die besonderen Vertragsbedingungen unserer Provinz, und im restlichen italienischen Staatsgebiet die CAM-MUK Norm (Mindestumweltkriterien)?
Wie können wir die Bestimmungen erklären und eine korrekte Information liefern?
Stefano Prosseda IDM
Ich möchte vorausschicken, dass es sich bei Nachstehendem um meine persönliche Meinung handelt:
Die strengeren Bestimmungen haben Vorrang; daraus ergibt sich eine Art „Mischung“ aus beiden Rechtsvorschriften, und zwar:
•Bei den spezifischen Aspekten und Anforderungen, wo die CAM-MUK strenger als die örtlichen Bestimmungen sind, werden die Anforderungen der CAM-MUK für diese spezifischen Punkte angewandt.
• Bei denjenigen Aspekten, wo die örtlichen Bestimmungen strenger als die CAM-MUK sind, haben die örtlichen Vorrang. Dieses Konzept findet sich auch an verschiedenen Stellen im Ministerialdekret der CAM-MUK; man kann wiederholt lesen „sofern nicht strengere gültige Bestimmungen existieren”, insbesondere hinsichtlich der CAM-MUK im Bauwesen.
• Wo die örtlichen Bestimmungen keine Anforderungen voraussetzen, aber eine CAM-MUK Anforderung existiert, muss letztere angewandt werden.
Dott. Nettis erklärt, dass dieses System der „Mischung der strengeren Anforderungen der einzelnen Rechtsvorschriften”, also das Feststellen der jeweils strengeren Anforderung, aus zwei Erfordernissen heraus entstanden ist:
• Auslegung der Rechtsvorschriften
• Gesundheitsschutz
Dott. Gianluca Nettis Autonome Provinz Bozen
Unsererseits, was die technischen Aspekte (siehe Materialeigenschaften) anbetrifft, die einigen Beschlüssen der Landesverwaltung entnommen werden können (siehe Beschluss des Landtages Nr. 152/1991, Beschluss der Landesregierung Nr. 1285/2009) in Hinsicht auf die jüngsten Rechtsvorschriften die im entsprechenden CAM-MUK (Inneneinrichtung, die mit Ministerialdekret 22. Februar 2011 und nachfolgender Änderung Ministerialdekret 11. Januar 2017 http://www.minambiente.it/pagina/i-criteri-ambientali-minimi#1 ).
In Anbetracht des Vorstehenden und mit der Absicht, eine mögliche Klärung auf juristischer Ebene zu finden, sind wir der Ansicht, dass die gültigen Bestimmungen in den Rahmen des genannten Ministerialdekretes eingeordnet und dementsprechend koordiniert werden müssen; dies nicht nur aus strenger Gesetzesauslegung heraus, sondern unter Berücksichtigung des geschützten Gutes (Gesundheit), zu dessen Schutz die strengeren Bestimmungen, wie aus dem obengenannten Ministerialdekret hervorgeht, angewendet werden sollen.