CAM-MUK und Vertragsbedingungen

CAM-MUK (Mindestumweltkriterien)Norm – Italien

In Italien wird seit einiger Zeit von der öffentlichen Verwaltung für die Inneneinrichtungen die Verwendung von Materialien laut der CAM-MUK Richtlinie verlangt. Bei der Verwendung von Platten müssen diese weniger als 65% des Formaldehydgehaltes einer E1 Platte aufweisen. Dies bedeutete <0,08mg/m³ laut EN 13986 B bzw. EN717-1.

CARB P2 Platten, F**** Platten oder Holzwerkstoffe aus Massivholz mit folmaldehydfreier Verleimung sind in Ordnung.

Zudem wird klar definiert, dass die Trägerplatte relevant ist, d.h. ob die Platte lackiert oder durch Dekorpapier und Kanten ummantelt ist, spielt keine Rolle.

Die neue italienweit gültige Norm besagt, dass bestimmte Giftstoffe nicht enthalten sein dürfen. Dieses Nichtvorhandensein von Giftstoffen muss in einer Herstellererklärung klar ersichtlich nachgewiesen werden. Werkstoffe müssen mit einem Nachhaltigkeitspiegel/Gütesiegel FSC® oder PEFC™ versehen sein.

Mindestumweltkriterien für die Lieferung und den Leihservice von Inneneinrichtung

 

3.2.2        Formaldehyd-Emissionen aus Platte

Wenn Platten auf Holzbasis verwendet werden, die Harze auf Formaldehydbasis enthalten, so muss die Formaldehyd-Emission aus den im Fertigprodukt verwendeten Platten unter 0,080 mg/m3 bzw. unter 65% des vorgesehenen Wertes liegen, damit sie gemäß der Norm EN 13986 Anlage B unter E1 eingestuft werden können.
Nachweis: Der Bieter muss einen Prüfbericht zu einer der in Anlage B der Norm EN 13986 angewandten Methoden vorlegen, der von einer Konformitätsbewertungsstelle angefertigt wurde, denen technische Prüfnormen zugrunde liegen, die den Gehalt oder die Emission von Formaldehyd nachweisen. Als konform werden jene Produkte angenommen, die nach CARB Phase II zertifiziert sind, gemäß der Norm 93120 und Klasse F****, gemäß der Norm JIS A 1460 (2001)7 sowie andere Zertifizierungen, die Emissionen unter denen von der Anforderung vorgesehenen gewährleisten.

Besondere Vertragsbedingungen für Lieferungen von Einrichtungen autonome Provinz Bozen – Südtirol

Besondere Vertragsbedingungen

Stellungnahme zur Anwendung der CAM-MUK Norm und den Vertragsbedingungen für Lieferungen von Einrichtungen

 

Wir fragen Herrn Stefano Prosseda Experte bei IDM für das Projekt „Ecosystem Constructions“ und Dott. Gianluca Nettis, Bereichsdirektor Einheitliche Vergabestelle Dienstleistungen und Lieferungen

 

Andreas Girardini Verkaufsleiter Karl Pichler AG

Sehr geehrter Herr Prosseda,

Gelten in Südtirol die besonderen Vertragsbedingungen unserer Provinz, und im restlichen italienischen Staatsgebiet die CAM-MUK Norm (Mindestumweltkriterien)?

Wie können wir die Bestimmungen erklären und eine korrekte Information liefern?

 

Stefano Prosseda IDM

Ich möchte vorausschicken, dass es sich bei Nachstehendem um meine persönliche Meinung handelt:

Die strengeren Bestimmungen haben Vorrang; daraus ergibt sich eine  Art „Mischung“ aus beiden  Rechtsvorschriften, und zwar:

Bei den spezifischen Aspekten und Anforderungen, wo die CAM-MUK strenger als die örtlichen Bestimmungen sind, werden die Anforderungen der CAM-MUK für diese spezifischen Punkte angewandt.

• Bei denjenigen Aspekten, wo die örtlichen Bestimmungen strenger als die CAM-MUK sind, haben die örtlichen Vorrang. Dieses Konzept findet sich auch an verschiedenen Stellen im Ministerialdekret der CAM-MUK; man kann wiederholt lesen „sofern nicht strengere gültige Bestimmungen existieren”, insbesondere hinsichtlich der CAM-MUK im Bauwesen.

• Wo die örtlichen Bestimmungen keine Anforderungen voraussetzen, aber eine CAM-MUK Anforderung existiert, muss letztere angewandt werden.

Dott. Nettis erklärt, dass dieses  System der „Mischung der strengeren Anforderungen der einzelnen Rechtsvorschriften”, also das Feststellen der jeweils strengeren Anforderung, aus  zwei Erfordernissen heraus entstanden ist:

• Auslegung der Rechtsvorschriften

• Gesundheitsschutz

 

Dott. Gianluca Nettis Autonome Provinz Bozen

Unsererseits, was die technischen Aspekte (siehe Materialeigenschaften) anbetrifft, die einigen Beschlüssen der Landesverwaltung entnommen werden können (siehe  Beschluss des Landtages Nr. 152/1991, Beschluss der Landesregierung Nr. 1285/2009) in Hinsicht auf die jüngsten Rechtsvorschriften die im entsprechenden CAM-MUK (Inneneinrichtung, die mit Ministerialdekret 22. Februar 2011 und nachfolgender Änderung Ministerialdekret 11. Januar 2017  http://www.minambiente.it/pagina/i-criteri-ambientali-minimi#1 ).

In Anbetracht des Vorstehenden und mit der Absicht, eine mögliche Klärung auf juristischer Ebene zu finden, sind wir der Ansicht, dass die gültigen Bestimmungen in den Rahmen des genannten Ministerialdekretes eingeordnet und dementsprechend koordiniert werden müssen; dies nicht nur aus strenger Gesetzesauslegung heraus, sondern unter Berücksichtigung des geschützten Gutes (Gesundheit), zu dessen Schutz die strengeren Bestimmungen, wie aus dem obengenannten Ministerialdekret hervorgeht,  angewendet werden sollen.


CAM-MUK und Vertragsbedingungen

Kategorie: Normen & Richtlinien, Wissenswertes